Das Wichtigste in Kürze
- Rechnung spätestens 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums – nach einem Auszug oder Wechsel ebenfalls 6 Wochen (§ 40c Abs. 2 EnWG).
- Guthaben: wird mit dem nächsten Abschlag verrechnet oder binnen 2 Wochen ausgezahlt; aus einer Schlussrechnung immer binnen 2 Wochen (§ 40c Abs. 3 EnWG).
- Zahlen musst du frühestens 2 Wochen nachdem die Rechnung bei dir angekommen ist (§ 40c Abs. 1 EnWG).
- Geschätzter Verbrauch muss auf der Rechnung deutlich gekennzeichnet sein – mit Grund (§ 40a EnWG).
So prüfst du die Abrechnung in 5 Schritten
- Zählernummer: Stimmt die Nummer auf der Rechnung mit der auf deinem Zähler überein?
- Zählerstände: Vergleiche Anfangs- und Endstand mit deinen eigenen Fotos oder Notizen. Steht dort „geschätzt“, kannst du deinen echten Stand nachreichen.
- Verbrauch: Ist er viel höher als im Vorjahr, obwohl sich nichts geändert hat? Dann genau hinsehen (siehe unten).
- Preise: Stimmen Arbeitspreis (Cent pro kWh) und Grundpreis mit deinem Vertrag? Gab es eine Preiserhöhung, muss sie dir vorher angekündigt worden sein – mehr dazu: Preiserhöhung bei Strom oder Gas.
- Abschläge: Sind alle Zahlungen, die du geleistet hast, abgezogen?
Tipp: Fotografiere deinen Zähler einmal im Monat mit Datum. Dann siehst du früh, ob dein Verbrauch steigt – und hast bei Streit einen Beweis.
Verbrauch mehr als doppelt so hoch?
In der Grundversorgung darfst du die Zahlung nur in zwei Fällen zurückhalten (§ 17 Abs. 1 StromGVV / GasGVV):
- wenn ernsthaft ein offensichtlicher Fehler möglich ist, oder
- wenn der Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im vorigen Abrechnungszeitraum und du verlangst, dass der Zähler geprüft wird.
Sonst gilt: erst zahlen, dann schriftlich widersprechen. Zahlst du einfach nicht, droht eine Mahnung.
Abschlag zu hoch oder zu niedrig?
- Der Abschlag richtet sich nach deinem bisherigen Verbrauch. Verbrauchst du nachweislich deutlich weniger, muss der Versorger das berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 StromGVV / GasGVV) – schick ihm deinen aktuellen Zählerstand.
- Lieber etwas mehr zahlen als zu wenig: Ein zu niedriger Abschlag führt am Ende zu einer hohen Nachzahlung.
- Du kannst eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen – dann gibt es keine böse Überraschung nach einem ganzen Jahr (§ 40b Abs. 1 EnWG).
Nachzahlung kannst du nicht bezahlen?
Wichtig: Nicht abtauchen. Melde dich sofort beim Versorger und bitte schriftlich um Ratenzahlung. Bevor dir Strom oder Gas abgestellt werden darf, gelten strenge Regeln (§ 41f EnWG):
- Der Rückstand muss mindestens 100 € und mindestens das Doppelte eines monatlichen Abschlags betragen.
- Die Sperre muss angedroht werden und ist frühestens 4 Wochen danach erlaubt.
- Der Termin muss 8 Werktage vorher per Brief angekündigt werden.
- Mit der Androhung muss der Versorger dich auf kostenlose Hilfen hinweisen, zum Beispiel Schuldnerberatung, Ratenpläne oder Vorauszahlung.
- Ist eine Sperre unverhältnismäßig – etwa weil Gesundheit oder Leben in Gefahr wären –, ist sie nicht erlaubt. Teile solche Gründe schriftlich mit.
- Beträge, die du begründet beanstandet hast oder die in einem Schlichtungsverfahren sind, zählen nicht mit.
Hilfe bekommst du kostenlos bei der Schuldnerberatung und der Verbraucherzentrale. Bei Streit mit dem Versorger kannst du dich an die Schlichtungsstelle Energie wenden.
Dauerhaft weniger zahlen
Bist du noch in der teuren Grundversorgung, kannst du sie mit 2 Wochen Frist verlassen. So geht der Wechsel: Strom- und Gasanbieter wechseln.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regeln aus der Grundversorgungsverordnung (StromGVV/GasGVV) gelten für die Grundversorgung; dein Sondervertrag kann Abweichendes regeln – sieh in deine Vertragsbedingungen.
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