Das Wichtigste in Kürze
- Jeder darf es verlangen: Deine Bank muss dein Girokonto auf Wunsch als P-Konto führen – jederzeit, auch wenn es im Minus ist (§ 850k Abs. 1 ZPO).
- Geschützt sind 1.590 € im Monat (seit 1. Juli 2026; Grundbetrag 1.587,40 €, auf dem P-Konto auf volle 10 € aufgerundet – § 899 Abs. 1 ZPO).
- Mehr mit Bescheinigung: zum Beispiel für Kinder, Unterhalt, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen (§ 903 ZPO).
- Nicht teurer: Die Bank darf für ein P-Konto nicht mehr verlangen als für ihr vergleichbares normales Konto (BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
- Nur eines: Jeder Mensch darf nur ein P-Konto haben (§ 850k Abs. 3 ZPO).
Konto schon gepfändet? Sofort umwandeln
- Heute noch zur Bank (oder schriftlich/online): „Bitte führen Sie mein Konto als Pfändungsschutzkonto.“ Du versicherst dabei, dass du kein anderes P-Konto hast.
- Der Schutz wirkt ab dem 4. Geschäftstag nach deinem Antrag (§ 850k Abs. 2 ZPO).
- Innerhalb eines Monats nach der Pfändung umgewandelt? Dann gilt der Schutz für diesen Monat so, als hättest du das P-Konto schon gehabt (§ 899 Abs. 1 ZPO).
Wichtig: Ein P-Konto läuft nur auf Guthabenbasis – also ohne Dispo. Plane deshalb Miete und Daueraufträge so, dass genug auf dem Konto ist.
Mehr Geld schützen: Bescheinigung besorgen
Musst du Kinder oder andere Personen versorgen, bekommst du Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen, kann mehr als der Grundbetrag geschützt sein. Seit 1. Juli 2026 erhöht sich der Grundbetrag zum Beispiel um 597,42 € für die erste und 332,83 € für jede weitere Person, der du Unterhalt zahlst (§ 850c Abs. 2 ZPO; Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 80).
Damit die Bank das berücksichtigt, brauchst du eine Bescheinigung. Ausstellen dürfen sie unter anderem (§ 903 ZPO):
- die Familienkasse oder der Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter),
- dein Arbeitgeber,
- anerkannte Stellen der Schuldnerberatung.
Eine unbefristete Bescheinigung muss die Bank zwei Jahre lang beachten.
Geld nicht ausgegeben? Es bleibt geschützt
Brauchst du den geschützten Betrag in einem Monat nicht ganz, wird der Rest in die nächsten drei Monate mitgenommen und bleibt dort zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).
Gar kein Konto? Du hast ein Recht darauf
Jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der EU aufhält, hat Anspruch auf ein Basiskonto – auch mit Schulden oder einem negativen Schufa-Eintrag. Die Bank muss es dir spätestens 10 Geschäftstage nach deinem Antrag anbieten (§ 31 Zahlungskontengesetz). Das Basiskonto kannst du dann sofort als P-Konto führen lassen. Lehnt die Bank ab, kannst du dich an die Finanzaufsicht BaFin wenden.
Hol dir Hilfe – kostenlos: Schuldnerberatungsstellen von Caritas, Diakonie, Verbraucherzentralen oder deiner Stadt helfen dir, die Bescheinigung zu bekommen und einen Plan für deine Schulden zu machen.
Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Schuldnerberatung. Weitere Tipps: Strom- oder Gasrechnung prüfen – und wann gesperrt werden darf.
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